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Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Letzte Aktualisierung am 03.09.2021

Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist ein toller Vorteil in dieser besonderen Zeit. Was das ist, welche Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Schwangerschaft betroffen sind und ob du gegen eine Kündigung vorgehen kannst, das halten wir für dich hier fest.

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Inhaltsübersicht

  • Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft?
  • Wann muss ich den Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?
  • Eintritt der Schwangerschaft nach Erhalt der Kündigung: Bin ich geschützt?
  • Ausnahmen beim Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
  • Kündigungsschutz Schwangerschaft: Sondergenehmigung
  • Nachwirkender Kündigungsschutz bei Fehl- oder Totgeburt
  • Wie gehe ich gegen eine Kündigung während der Schwangerschaft vor?
  • Kann ich denn während des Mutterschutzes selbst kündigen?

Es gibt viele Gründe, aber welcher es auch sein mag: Eine Kündigung kann im Berufsleben immer vorkommen. Was schon im normalen Leben eine Herausforderung darstellt, ist mit einer Schwangerschaft noch mal etwas ganz anderes. Denn die werdende Mutter soll sich nun auf die Schwangerschaft und Geburt konzentrieren und sich keine Gedanken um die berufliche Situation machen müssen. Dank des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wird sie in dieser besonderen Zeit geschützt und der Arbeitgeber hat ein ausdrückliches Kündigungsverbot gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft?

Der Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt bleibt er bestehen (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Ob du wieder arbeiten gehst oder die Elternzeit in Anspruch nehmen möchtest: Die vier Monate nach der Geburt, auch nachwirkender Kündigungsschutz genannt, bestehen auf jeden Fall.

Wann muss ich den Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?

Eine Kündigung ist nur dann unzulässig, wenn dein Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche) wusste. 

Solltest du also eine Kündigung erhalten und dein Arbeitgeber wurde noch nicht über deine Schwangerschaft informiert, solltest du es jetzt tun, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung. 

Sende diese Mitteilung per Einschreiben oder teile sie unter Zeugen mit. Nur dann ist die Kündigung in der Schwangerschaft unwirksam. Solltest du diese Frist verpassen, ist die Kündigung rechtskräftig. Außer du hast keine Schuld am Überschreiten der Frist, da du beispielsweise im Krankenhaus warst oder im Urlaub und so keine Ahnung von der Kündigung haben konntest. Sollte dies zutreffen, musst du deinen Arbeitgeber direkt über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen. 

Eintritt der Schwangerschaft nach Erhalt der Kündigung: Bin ich geschützt?

Wird deine Schwangerschaft unmittelbar nach Erhalt der Kündigung festgestellt, ist die genaue Berechnung deines Schwangerschaftsbeginns für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes bedeutsam. 

Ausnahmen beim Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Ja, Ausnahmen gibt es. In gewissen Situationen ist eine Kündingung während der Schwangerschaft rechtens. So besteht zum Beispiel kein Anspruch auf die Verlängerung eines Zeitarbeitvertrages. Hast du einen befristeten Arbeitsvertrag und er läuft aus, endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung.

Kündigungsschutz Schwangerschaft: Sondergenehmigung

In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin trotzdem kündigen. Dafür muss es allerdings einen guten Grund geben, der nicht in Zusammenhang mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft, der Geburt oder einer Fehlgeburt stehen darf (17 Abs. 2 MuSchG).

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies wäre der Fall, wenn der Betrieb insolvent ist, stillgelegt werden muss oder die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens (z. B. Diebstahl) nicht mehr möglich ist. 

Tritt ein derartiger Fall ein, muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes stellen. Wird die Kündigung durch die Aufsichtsbehörde genehmigt, kann der werdenden Mutter wirksam gekündigt werden. Wird die Kündigung jedoch verweigert, bleibt das Kündigungsverbot bestehen. Gegen die Entscheidung können beide Parteien Klage erheben. 

Nachwirkender Kündigungsschutz bei Fehl- oder Totgeburt

Der Gesetzgeber hat ein Kündigungsverbot für Fehlgeburten festgelegt. Dieses gilt für Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche. Der Kündigungsschutz gilt in diesem Falle dann bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

Der Begriff „Entbindung“ ist im Mutterschutzgesetz nicht definiert, weshalb es hier auf den Entwicklungsstand des Babys zum Zeitpunkt der Geburt ankommt. 

  • Kommt es zu einer Lebendgeburt, liegt eine Entbindung vor und der viermonatige Kündigungsschutz nach der Entbindung greift.
  • Kommt es zu einer Totgeburt, nimmt das Bundesarbeitsgericht eine Entbindung an, wenn das Baby zum Zeitpunkt der Geburt in einem Entwicklungsstadium ist, in dem es lebensfähig wäre. Dies ist der Fall, wenn das Baby ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat oder die Geburt in der 24. Schwangerschaftswoche oder später erfolgt. 
  • Beträgt das Gewicht des Babys unter 500 Gramm, liegt laut Mutterschutzgesetz keine Entbindung vor. Der Kündigungsschutz greift hier nicht, so dass eine Kündigung zulässig wäre.

Wie gehe ich gegen eine Kündigung während der Schwangerschaft vor?

Wird dir verbotswidrig in der Schwangerschaft gekündigt, musst du eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. 

Diese muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wenn du keine Klage einreichst, ist die Kündigung rechtswirksam.

Die Klage kannst du selbst beim Arbeitsgericht erheben oder aber dich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. 

Du kannst die Klage auch bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts mündlich zu Protokoll geben. 

Video: Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

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Kann ich denn während des Mutterschutzes selbst kündigen?

Ja, das kannst du. Dabei gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.

Quellen:

  • Familienportal.de: Was ist der Kündigungsschutz
  • Familienportal.de: Regelungen Fehlgeburt, Totgeburt, Schwangerschaftsabbruch

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